Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zulässigerweise aus personenbedingten Gründen kündigen, § 1 II 1 KSchG. Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind Umstände, die objektiv vorliegen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür verantwortlich gemacht zu werden braucht. Dazu zählen z.B. Unfähigkeit oder Krankheit.
Im Einzelfall kann eine Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung nötig sein. So hat das BAG z.B. eine Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 I GG) als personenbedingten Kündigungsgrund behandelt, da damit die Erbringung der Arbeit zumindest teilweise unmöglich geworden war. Dagegen hat das BAG die Kündigung durch den Arbeitgeber, auf die Weigerung einer Arbeitnehmerin bei der Arbeit ihr Kopftuch abzusetzten, als verhaltenshaltensbedingten Kündigungsgrund gewertet.
Bei einer personenbedingten Kündigung bedarf es in der Regel zwar keiner Abmahnung, es gilt aber der Vorrang der Umsetzung bzw. der Betrauung mit anderen Aufgaben. Steht der Arbeitnehmer während der Arbeit unter Alkoholeinfluss ist zu unterscheiden: bei Alkoholabhängigkeit liegt eine Krankheit vor, bei nur gelegentlichem Trinken handelt es sich um einen verhaltensbedingten Grund.
Hauptfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit (siehe Kündigung, krankheitsbedingte). Bei einer personenbedingten Kündigung aus anderen Gründen (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Inhaftierung etc.) ist zu beachten, dass diese Umstände die Kündigung nur rechtfertigen können, wenn eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen nicht möglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Eine personenbedingte Kündigung sollte erst nach einer umfassenden Beratung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Vergleichsfällen erfolgen.