Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer in der Regel mit der Vergütung für den Monat November, also Anfang Dezember ausbezahlt erhalten. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld gibt es nicht. Der Anspruch kann aber auf einer arbeitsvertraglichen, einer tariflichen Regelung oder auf einer betrieblichen Übung (siehe: betriebliche Übung) beruhen. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der jeweiligen Regelung, oft wird eine Zahlung in Höhe eines halben oder eines ganzen Bruttomonatseinkommens geleistet. Der Arbeitgeber kann ein Weihnachtsgeld auch freiwillig, ohne rechtliche Verpflichtung leisten, muss dies aber bei jeder Zahlung des Weihnachtsgelds deutlich machen, wenn er eine künftige Verpflichtung vermeiden will (siehe betriebliche Übung). Will der Arbeitgeber mit der Zahlung des Weihnachtsgeld einen bestimmten Zweck (Belohnung für geleistete Dienste oder der Betriebstreue) verbinden, muss er spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung zum Ausdruck bringen, für welchen Zweck er sich entschieden hat. Häufig ist es sinnvoll, das Weihnachtsgeld zur Belohnung der Betriebstreue zu bezahlen. Dann besteht die Möglichkeit mit dem Arbeitnehmer im Vorfeld zu vereinbaren, dass die Zahlung vom Arbeitnehmer zurückzuerstatten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung oder durch Arbeitgeberkündigung wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers demnächst endet. Die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist wiederum zu prüfen. Bei einer nur geringen Zahlung bis zu 100,- EUR ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig. Bei einer Zahlung bis zur Höhe eines Bruttomonatseinkommens ist eine Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres zulässig. Besonders hohe Zahlungen können auch längere Bindungsfristen rechtfertigen. Siehe auch: Gratifikation Ohne eine Rückzahlungsklausel besteht keine Rückzahlungspflicht. Möglich sind weiter Stichtagsregelungen, zum Beispiel, dass nur Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld erhalten, die sich am Ende des Monats November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnisses befinden.