Von einer geringfügigen Beschäftigung wird bei einer Vergütung von bis zu 450 € pro Monat gesprochen, oder bei einer Beschäftigung von maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, § 8 SGB IV. Innerhalb dieser Grenzen werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben pauschal bezahlt. Zuständige Stelle für diese Beiträge ist die Bundesknappschaft. Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keine Besonderheiten. So haben auch geringfügig Beschäftigte die gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Werden geringfügig Beschäftigten diese Rechte durch den Arbeitgeber vorenthalten, dann kann dies zur Annahme einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung und Ansprüchen nach dem AGG (siehe AGG) führen. Hintergrund hierfür ist, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind. Im Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ist sicher zu stellen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über mögliche weitere Beschäftigungsverhältnisse informiert. Eine Abrechnung auf „450 Euro Basis“ ist nur in einem Beschäftigungsverhältnis möglich.