Rechtserhebliche Erklärungen wie z.B. eine Kündigung können ihre Wirkung erst entfalten, wenn sie der anderen Partei zugehen. Für den Zugang der Kündigung genügt es, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Arbeitnehmer) gelangt ist und er unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Auf die konkreten Umstände kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr an, weshalb eine Kündigung auch dann zugeht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung nach Hause schickt, obwohl er weiß, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt nicht zu Hause ist.
Sollte der Arbeitnehmer aufgrund der unverschuldet verspäteten Kenntnisnahme von der Kündigung die dreiwöchige Klagefrist versäumen, bleibt meist nur ein Antrag nachträgliche Zulassung einer Klage, § 5 KSchG (siehe Zulassung verspäteter Klagen).
Gegenstand der arbeitsrechtlichen Beratung ist die Sicherstellung und der Nachweis eines ordnungsgemäßen Zugangs der relevanten Erklärungen. So bewirkt z.B. der Einwurf eines Benachrichtigungszettels über ein Einschreiben noch keinen Zugang, sondern erst die Entgegennahme des Einschreibens selbst. Ein Einschreibebrief ist daher nicht geeignet den Zugang einer schriftlichen Erklärung sicher zu stellen. Es bleibt nur der (ggf. zu langsame) Weg einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder einer Zustellung durch einen Boten.