Rechtserhebliche Erklärungen wie z.B. eine Kündigung können ihre Wirkung erst entfalten, wenn sie der anderen Partei zugehen. Für den Zugang der Kündigung genügt es, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Arbeitnehmer) gelangt ist und er unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Auf die konkreten Umstände kommt es für die Frage des Zugangs nach ständiger Rechtsprechung nicht an, weshalb eine Kündigung auch dann zugeht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung nach Hause schickt, obwohl er weiß, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt nicht zu Hause ist.
Sollte der Arbeitnehmer aufgrund der unverschuldet verspäteten Kenntnisnahme von der Kündigung die dreiwöchige Klagefrist versäumen, bleibt meist nur ein Antrag nachträgliche Zulassung einer Klage, § 5 KSchG (siehe Zulassung verspäteter Klagen).
Gegenstand der arbeitsrechtlichen Beratung ist die Sicherstellung und der Nachweis eines ordnungsgemäßen Zugangs der relevanten Erklärungen. So bewirkt z.B. der Einwurf eines Benachrichtigungszettels über ein Einschreiben mit Rückschein noch keinen Zugang, sondern erst die Entgegennahme des Einschreibens selbst. Ein Einschreibebrief mit Rückschein ist daher weder geeignet einen schnellstmöglichen Zugang einer schriftlichen Erklärung sicher zu stellen noch wird damit der Zugang überhaupt sicher gestellt, weil es sein kann, dass die postlagernde Sendung bei der Post nicht abgeholt wird.
Wichtig ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aus Arbeitgebersicht aber, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Die Frage, ob eine Kündigung also am letzten eines Monats oder erst am ersten des Folgemonats zugegangen ist, kann darüber entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat früher oder später endet.
Auch ein Einwurfeinschreiben oder ein normales Einschreiben (ohne Rückschein) haben ihre Schwächen, weil dort Abstriche bei der Beweisführung gemacht werden müssen. Der Beweis des Zugangs durch diese also nicht in jedem Fall sichergestellt wird. Am sichersten, wenn auch am aufwendigsten ist es deshalb die Kündigung durch einen Boten oder Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.