Möchte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer an ihn gerichteten Kündigung (siehe: Kündigungsschutzklage) oder die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses (siehe: Entfristungsklage) geltend machen, muss dies innerhalb einer dreiwöchigen Frist durch Klage beim Arbeitsgericht geschehen, § 4 KSchG, § 17 TzBfG. Die Frist beginnt bei der Kündigung mit Zustellung bzw. Aushändigung des Kündigungsschreibens, bei der Befristung mit dem vereinbartem Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Nach Fristablauf kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden, dies erfolgt aber nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt an der Erhebung der Klage gehindert war. Die fehlende Kenntnis des Arbeitnehmers von der Klagefrist rechtfertigt grundsätzlich keine nachträgliche Klagezulassung.
Weitere Klagefristen sind einzuhalten, wenn der Verfall (siehe Ausschlussfristen) oder die Verjährung von Ansprüchen droht. Um hier den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden, ist eine Klärung mit Hilfe anwaltlicher Beratung unumgänglich.