Im Aufhebungsvertrag wird eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung. Der Aufhebungsvertrag ist ein eigener Beendigungstatbestand, dem Gegensatz zum Abwicklungsvertrag keine Kündigung vorausgegangen ist. Er bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB).
Da der Arbeitnehmer mit Abschluss dieses Vertrages das Arbeitsverhältnis freiwillig löst, führt der Aufhebungsvertrag grundsätzlich zur Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrages hat, z.B. weil er wegen Krankheit die geschuldete Arbeit dauerhaft nicht mehr erbringen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch eine ernsthaft drohende Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund zu Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung sein.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitgeber attraktiv sein, denn er umgeht so das Risiko und die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses. Es sind jedoch zahlreiche Punkte zu klären, um sicher zu sein, dass keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber, insbesondere Ansprüche der Sozialversicherungsträger drohen. Der Arbeitnehmer geht durch diesen Vertrag das große Risiko ein, nicht wieder zu behebende Nachteile zu erleiden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte daher jedenfalls eine Beratung, ggf. eine Vertretung durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen.