Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, er muss ihn auch vertragsgemäß beschäftigen. Trotzdem kann insbesondere nach einer Kündigung ein Bedürfnis für den Arbeitgeber bestehen, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen (siehe: Freistellung).
Die Freistellung ist unproblematisch, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Freistellungsklausel enthält. Stellt der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht frei, ohne hierzu berechtigt zu sein, so gerät er zwar in Annahmeverzug, der Arbeitnehmer hat aber praktisch kaum Möglichkeiten, seine Beschäftigungsanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist durchzusetzen. Eine Klage ist nicht sinnvoll, denn bis zu Abschluss einer ersten Instanz wird die Kündigungsfrist abgelaufen sein. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird von den meisten Arbeitsgerichten nicht statt gegeben, mit der durchaus umstrittenen Begründung eine solche einstweilige Verfügung nehme die Hauptsache vorweg. Die Rechtsprechung hierzu ist aber uneinheitlich.
Hat der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben und hat er in Rahmen dieser Klage auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht, so kann er mit einem obsiegenden Urteil erster Instanz durch Zwangsvollstreckung die Weiterbeschäftigung durchsetzen, auch wenn dieses Urteil vom unterlegenen Arbeitgeber mit Berufung angegriffen, also nicht rechtskräftig ist. Arbeitsgerichtliche Urteile sind ohne Sicher-heitsleistung vorläufig vollstreckbar (siehe: Vollstreckung).