Für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt das ArbGG und ergänzend die ZPO. Im Urteilsverfahren erfolgt eine Güteverhandlung vor dem Einzelrichter. Scheitert dieser Versuch einer Einigung findet ein Kammertermin statt. Dieser wird durch Schriftsätze entsprechend vorbereitet (siehe: Arbeitsgericht).
Wer den Gütetermin nicht nutzt sollte sich seiner Sache sehr sicher sein. Bei Bestandsstreitigkeiten, also Kündigungsschutzklagen (siehe Kündigungsschutz) und Entfristungsklagen (siehe Befristung) sollten Arbeitgeber mit ihrem Anwalt stets prüfen und abwägen, ob der Rechtsstreit in der Güteverhandlung durch Vergleich beendet werden kann. Der Gütetermin hat große Wichtigkeit, da er unter Vermittlung des Arbeitsrichters eine Möglichkeit zur schnellen und unproblematischen Einigung bietet. Um diese Chance auf die bestmögliche Art zu nutzen, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung und gründlichen Abwägung der Risiken.
Stellt sich nach einer langen Verfahrensdauer im späteren Kammertermin heraus, dass die Klage für den Arbeitnehmer Erfolg hat, wird die Sache für den Arbeitgeber wegen des Annahmeverzugsrisikos (siehe Annahmeverzug) oft sehr teuer. Scheitert der Arbeitnehmer, wird er allerdings auch keine Abfindung (siehe Abfindung) durchsetzen.